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Immobilien Infos

Immobilien Infos..
Kosten der Balkonsanierung können dem Sondereigentümer allein auferlegt werden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann seit der WEG-Novelle per Beschluss Instandhaltungskosten am Balkon dem nutzenden Eigentümer auferlegen. Diese Befugnis besteht sogar dann, wenn die Teilungserklärung grundsätzlich eine andere Kostenverteilung vorsieht. Allerdings muss es sich bei der Entscheidung um einen Einzelfall und keine generelle Regelung handeln. Als weitere gesetzliche Hürde ist gemäß Paragraph 16 Abs. 4 WEG die so genannte doppelt qualifizierte Mehrheit vorgesehen: Für den Beschluss müssen mindestens drei Viertel der Eigentümer, die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten, stimmen. Die Kosten konnten dem betroffenen Eigentümer allein auferlegt werden, weil der Balkon nur durch seine Wohnung erreichbar ist und somit allein von ihm genutzt wird. Der Eigentümer, an dessen Wohnung sich der Balkon befindet, kann sich gegen einen entsprechenden Beschluss nicht wehren. Dies hat das Amtsgericht Oldenburg mit Urteil vom 19. Februar 2008, E10 c 10016/07 (WEG),
Eigentümergemeinschaft darf Strom abstellen.
Ist ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung seines Hausgelds in Verzug, darf ihm die Eigentümergemeinschaft die Stromversorgung abstellen. So entschied das Landgericht München im November 2011. Zuvor hatte eine Eigentümergemeinschaft auf einer Versammlung den Beschluss gefasst, gegen einen Wohnungseigentümer, der seit Monaten mit seinen Hausgeldzahlungen in Verzug war, eine Versorgungssperre zu verhängen. Hiervon sollte auch die Stromzufuhr zu der Eigentumswohnung betroffen sein. Den Strom bezog der betroffene Eigentümer jedoch selbst vom Stromversorger und zahlte auch an diesen direkt. Nach Ansicht des Münchener Gerichts war die Eigentümergemeinschaft berechtigt, eine Versorgungssperre zu verhängen. Auch die Stromzufuhr zur Wohnung des säumigen Eigentümers durfte davon erfasst werden, obwohl der Eigentümer seinen Strom direkt vom Versorger bezog .Denn die Stromlieferung erfolgte über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Leitungsanlage, also eine Leistung der Eigentümergemeinschaft. Diese besteht darin, dass für das Hausgeld der Gemeinschaftsmitglieder die Gemeinschaftsleitungen für die Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden. Diese eigene Leistung durfte die Eigentümergemeinschaft bis zur vollständigen Zahlung des ausstehenden Hausgeldes einstellen; und dies unabhängig davon, dass der Eigentümer direkt mit dem Stromversorger abrechnete. Fazit: Eine Versorgungssperre gegen einen säumigen Wohnungseigentümer darf auch dann die Stromzufuhr erfassen, wenn der Eigentümer seinen Strom direkt vom Versorger bezieht; vorausgesetzt, seine Wohnung wird über eine Leitung, die im Gemeinschaftseigentum steht versorgt. (LG München I, Urteil v. 08.11.10, Az. 1 S 10608/10).

Was bedeutet Gebäudemanagement ?
Ziel des Gebäudemanagement ist es , die optimale Nutzung und Rentabilität des Gebäudes in der Nutzungsphase zu erreichen.
Zudem muss die Gewährleistung der Marktfähigkeit die Sicherung der dauerhaften Werterhaltung von Immobilien vorgenommen werden.
Einfach gesagt:
Optimale Nutzung und Rentabilität und Werterhalt der Immobilie
Beschluss zugestimmt? Eigentümer verliert Anfechtungsbefugnis.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt fest, dass ein Wohnungseigentümer nicht später einen Beschluss anfechten darf, wenn er diesem in der Eigentümerversammlung zugestimmt hat. Zuvor hatte ein Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung seine Zustimmung zu einem zur Abstimmung vorgelegten Beschlussthema erklärt und anschließend erst seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben. Danach reichte er fristgemäß Anfechtungsklage gegen den Beschluss ein. Ohne Erfolg! Der BGH lehnte eine Anfechtungsbefugnis des Wohnungseigentümers ab. Die Bundesrichter warfen dem anfechtenden Eigentümer ein widersprüchliches Verhalten vor. Da er zunächst in der Abstimmung seine Zustimmung erklärt hatte, war er nicht mehr berechtigt, gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage einzureichen. (BGH, Urteil v. 21.06.10, Az. II ZR 24/09).

Aufrechnung gegen Hausgeldzahlungen
Die üblichen Hausgeldzahlungen nach § 16 Abs. 2 WEG kann ein Wohnungseigentümer nur dann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder auf eigener Notgeschäftsführung beruhen. Das Bayerische OLG hatte am 09. Juni 2004 (2 ZBR 032/04) über die Aufrechnung eines Wohnungseigentümers zu entscheiden, der wegen der Höhe der Hausmeisterkosten im Streit mit der Verwaltung und der Eigentümergemeinschaft lag. Da die Forderung des Wohnungseigentümers streitig sei, dürfe dieser das mehrheitlich beschlossene Hausgeld nicht verrechnen, sagen die Richter.




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